Die minimalen Zugeständnisse, die in der Stadtverordnetenversammlung in einem gesonderten Beschluss zum Bebauungsplan für den Osthafen festgelegt wurden, sind durch den erforderlichen Gesellschafterbeschluss der SEG gesichert.

Auf Nachfrage der Initiative Zukunft Schierstein teilte Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende am 24. Februar 2021 mit:

“Der Gesellschafterbeschluss der SEG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 2296, wurde Ende Januar 2021 gefasst.”

Der Gesellschafterbeschluss entspreche inhaltlich dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und weise die SEG an, dessen Beschlusspunkte 2a-f umzusetzen.

Konkret sind das folgende Zusatzvereinbarungen zum Bebauungsplan Osthafen, mit denen die SEG angewiesen wird:

a) kein Hochhaus (gemäß §2 (9) Punkt 1 der HBO 2020) auf den im Eigentum der SEG befindlichen Grundstücken am Schiersteiner Osthafen zu errichten und die Technikaufbauten möglichst „unsichtbar“ auf dem Kranhaus zu positionieren.

b) bei einem möglichen Verkauf der Grundstücke zur weiteren Entwicklung auszuschließen, dass ein Hochhaus (gemäß §2 (9) Punkt 1 der HBO 2020) durch einen Dritten errichtet werden könnte.

c) dass bei der Errichtung des Bürogebäudes im Bereich SO3 keine Gebäudebreite über 50 Meter realisiert wird.

d) bei einem möglichen Verkauf der Grundstücke zur weiteren Entwicklung sicherzustellen, dass im Bereich SO3 kein Gebäude mit einer Breite über 50 Meter durch einen Dritten errichtet wird.

e) sicherzustellen, dass innerhalb der mit GL festgesetzten Fläche für das Gehrecht ein Korridor (Querschnitt) von mindestens 5 m gewährleistet wird.

f) für den Fall, dass die geplante Durchwegung im Bereich der Schufa nicht barrierefrei ausgeführt wird, auf Grundstücken der SEG die Barrierefreiheit sicherzustellen.

Zukunft Schierstein hatte auf den Gesellschafterbeschluss gedrängt, um sicherzustellen, dass mindestens diese Einschränkungen bei der anstehenden Bebauung des Osthafens berücksichtigt werden. Denn seit wann und ob überhaupt der Gesellschafterbeschluss vorliegt, war bislang nicht öffentlich bekannt. Die Aufforderung der Stadtverordneten, die SEG in dieser Form in die Pflicht zu nehmen, existierte schon seit der Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2020.

Ob diese Zusatzbeschlüsse den Bau des im Bild dargestellten achtstöckigen Kranhauses mit überragenden Obergeschossen verhindern wird, scheint unwahrscheinlich. Denn Hochhäuser gemäß § 2 (9) Punkt 1 der HBO 2020 sind “Gebäude von mehr als 22 m Höhe”, wobei mit Höhe das “Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist”, bezeichnet wird. Die am Osthafen entstehenden Gebäude könnten also deutlich über 22 Metern liegen und per Definition trotzdem keine Hochhäuser sein.

So sehen die Pläne der SEG für den Osthafen aus. Quelle: SEG Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden