Oder wie in der Stadtverordnetenversammlung im September 2020 zwischen zwei Abstimmungen eine mehr als fußballfeldgroße Grünfläche verschwand.

Wenn sich Grünflächen in Luft auflösen …

Im Planverfahren zum Schiersteiner Osthafen ist offenbar eine Grünfläche von 8.000 qm verloren gegangen. Und das nicht etwa zwischen altem Bebauungsplanbeschluss von 1980 und neuem von 2020, sondern in ein und derselben Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2020 zwischen zwei zeitgleich beschlossenen Plänen. Auf der Suche nach der verlorenen Grünfläche am Osthafen:

Im Abstimmungsmarathon der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung am 17. September 2020 scheint zwischen der mehrheitlichen Zustimmung zur Änderung des Flächennutzungsplans zum Planbereich „Osthafen, westlich des Hafenwegs“ und der mehrheitlichen Zustimmung zum Bebauungsplan am Osthafen eine Grünfläche von 0,8 Hektar = 8.000 qm verloren gegangen zu sein. 

Das ist erstaunlich und nicht ganz bedeutungslos, denn die Festsetzungen im Bebauungsplan sind gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln. 

Und zu diesen Festsetzungen gehören im Fall des Schiersteiner Osthafens 8.000 qm Grünfläche. Das ist übrigens deutlich mehr Fläche, als für ein Länderspiel-konformes Fußballfeld notwendig ist. 

Sowohl in der grafischen Darstellung des Flächennutzungsplans existiert eine Grünfläche (in Planung): die Hafenpromenade im Süden des Plangebiets. 

Als auch in der Flächenbilanz des Flächennutzungsplans taucht diese Grünfläche auf: sowohl im Bestand als auch in der Planung.

Quelle: Seite 4 der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans für den Planbereich „Osthafen, westlich des Hafenwegs” im Ortsbezirk Schierstein

In der Begründung zum Flächennutzungsplan, die der Zustimmung der Stadtverordneten zugrunde lag, ist die Grünfläche gleich mehrfach genannt:

Seite 3: „Die geplante ‚Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage zum Teil mit Freizeiteinrichtungen‘ bleibt erhalten und dient der Fortsetzung der durchgehenden Uferpromenade am Schiersteiner Hafen.“

Seite 13: „ Die Grünfläche wird durch die geplanten Büro- und Verwaltungsgebäude vom Verkehrs- und Gewerbelärm aus nördlicher Richtung kommend abgeschirmt.“

Seite 14: „Die Neuschaffung von Flächen für die Grünvernetzungen werden zu einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Freiraum führen“.

Seite 8 (Zusammenfassung zur Änderung des Flächennutzungsplans): „Die Hafenpromenade wird weiterhin als ‚Grünfläche – Grünanlage z.T. mit Freizeiteinrichtungen, Planung‘ dargestellt“. 

Aber der Bebauungsplan für den Osthafen spricht eine ganz andere Sprache. Auf Seite 73 seiner Begründung heißt es unter der Rubrik „Schutzgut Mensch, Stille und aktive Erholung“: 
„Der Bebauungsplan sieht keine neuen Flächen für Erholungssuchende vor.“

In der Plandarstellung zum Bebauungsplan ist die Hafenpromenade dann auch durchgängig als Verkehrsfläche zum Teil nur für Rad- und Fußverkehr und zum Teil sogar als reine Straßenverkehrsfläche vorgesehen. Eine Kennzeichnung als Grünfläche existiert nicht. 

Bereits in der Bürgerfragestunde zur Ortsbeiratssitzung am 1. Oktober 2020 hatten Vertreterinnen der Initiative Zukunft Schierstein den Ortsbeirat um Klärung gebeten, was es mit den „verschwundenen“ 8.000 qm Grünfläche auf sich hat. Den Ortsbeiratsmitgliedern war diese Diskrepanz bisher offensichtlich nicht bekannt. Ortsvorsteher Urban Egert vermutete, dass die Grünflächen durch die Begrünung der Dächer der Bürobauten geschaffen werden sollten.

Inzwischen hat die Initiative sich informiert, dass die Dachbegrünung sehr wahrscheinlich nicht die Lösung auf der Suche nach der verschwundenen Grünfläche sein kann. Denn die Festsetzung als Grünfläche nach § 9 Absatz 1 Nr. 15 Bundesbaugesetzbuch (BauGB) regelt – wie der Begriff der „Grünfläche“ nahelegt – im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung. Zwar sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. z.B. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 122 ff.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 9 Rn. 280), eine solche “untergeordnete Bedeutung” wäre aber im Fall der Bürobauten mit bis zu 20 Metern Höhe kaum vorstellbar. Die Fragestellung ist allerdings auch müßig, da selbst im Flächennutzungsplan die Bauflächen nicht als “Grünflächen” gekennzeichnet sind. Die Dächer sind es also nicht.

Wahrscheinlicher ist, dass die Planer schon im Flächennutzungsplan im Sinn hatten, die “Grünfläche” auch als Rad- und Fußweg zu nutzen. Das entspricht ja auch dem Wunsch, dass die Hafenpromenade fortgeführt werden soll. Allerdings erscheint dann doch sehr weit hergeholt, dass eine reine Straßenverkehrsfläche, auf ca. 150 Metern Länge vom Bootskran bis zum östlichen Ende des Plangebiets ebenfalls zur Grünfläche im Sinne des Baugesetzbuches mutieren kann, nur weil acht Bäume am Wegesrand stehen:

Nach dieser Lesart wäre vielleicht auch die Saarbrücker Allee eine Grünfläche?

Saarbrücker Allee: Fahrradweg, Gras und Bäume – fertig ist die Grünfläche?

Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hat klare Vorstellungen von Grünflächen: “Mit dieser Festsetzung bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (Urteil vom 16. Februar 1973 – BVerwG 4 C 66.69; Beschluss vom 21. Juli 2011 – BVerwG 4 BN 10.11).”

Es könnte also ein Zeltplatz, Friedhof oder Spielplatz sein, sicherlich aber kein mit Pflanzensubstrat aufgeschüttetes Dach oder eine Zufahrtsstraße für Lieferverkehr. 

Und bei allem Suchen und Interpretieren besagt zumindest eines das Baugesetzbuch ganz klar: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Da wo im Flächennutzungsplan “Grünfläche” steht, sollte also auch im Bebauungsplan “Grünfläche” stehen und nicht – wie im Fall des Osthafens – “Verkehrsfläche”. Der Bebauungsplan zum Osthafen weicht daher offenbar auf 8.000 qm vom Flächennutzungsplan ab. Das dürfte einen Unterschied machen.

Simone Grün und Claudia Wagner